Fliegerärztliche Sachverständige (AME) und flugmedizinische Zentren (AMC) – Zulassung, Rechtliche Grundlagen, Aufsichtsbesuche und ärztliche Schweigepflicht

1. Terminvereinbarung

Die Aufsichtsbehörde hat keinen Anspruch auf einen bestimmten Termin. Wenn der Termin für den fliegerärztlichen Sachverständigen nicht zu arrangieren ist, dann kann er die Aufsichtsbehörde bitten, einen anderen Termin zu nennen.

2. Einsicht in Pilotenakten

Sofern die Aufsichtsbehörde vor dem Aufsichtsbesuch eine Liste mit Namen von Piloten übersendet, in deren Patienten-Akten Einsicht beim Aufsichtsbesuch gewünscht wird, so ist dieses rechtswidrig.

Nach § 24 e Abs. 7 LuftVZO darf die aufsichtsführende Stelle ausschließlich anonymisiert Einsicht in medizinische Daten erhalten.

Dies bedeutet, dass die Aufsichtsbehörde nicht unter Bezugnahme auf einen Bewerber dessen Akte zur Einsicht verlangen darf.

Hierfür gibt es nur eine Ausnahme: (mehr …)

Hohe Anforderung an Gewährung von Räumungsschutz gem. § 765 a ZPO

Nach einem aktuellen Beschluss des Landgerichtes Köln vom 12.10.2010 zum Aktenzeichen 10 T 287/10 kann Räumungsschutz für einen Mieter nur gewährt werden, wenn die Räumung eine unzumutbare Härte darstellt.

Im vorliegenden Fall hatte der Vermieter gegen den Mieter einen Räumungstitel erstritten und die Zwangsräumung der Wohnung für den 13.10.2010 anberaumen lassen. Der Mieter hat einen Räumungsschutzantrag mit dem Hinweis gestellt, dass er ab 15.11.2010, also gut einen Monat später, eine neue Wohnung beziehen kann. Der Umzug schlägt mit 10.000,00 € zu Buche – so der Mieter. Es sei für ihn eine unzumutbare Härte, für die verbleibenden restlichen fünf Wochen bis zum Bezug seiner neuen Wohnung die jetzige Wohnung zu räumen. Der Vermieter könne – so die Auffassung des Mieters – noch einen Monat abwarten, zumal der Umzug 10.000,00 € kostet. (mehr …)